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   BVerwG, 10.09.1971 - IV C 27.69   

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https://dejure.org/1971,1107
BVerwG, 10.09.1971 - IV C 27.69 (https://dejure.org/1971,1107)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.1971 - IV C 27.69 (https://dejure.org/1971,1107)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 1971 - IV C 27.69 (https://dejure.org/1971,1107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Errichtung einer zweiten Garage ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabständes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze - Zurückverweisung wegen Erfordernisses weiterer tatsächlicher Feststellungen vom Berufungsgericht für die abschließende Entscheidung - Mangel an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 1972, 243
  • BauR 1971, 248
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.01.1969 - IV C 21.65

    Unzumutbarkeit eines Garagenbaus

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1971 - IV C 27.69
    § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO gestattet die Inanspruchnahme des Bauwichs, wenn die Ziele der Reichsgaragenordnung sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung; vgl. insbesondere die Urteile vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - BVerwGE 22, 129 und vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 21.65 - BRS 22, 186).

    Denn dieses bundesrechtliche Garagen-Privileg setzt nicht unzumutbare Schwierigkeiten anderweitiger Unterbringung voraus, sondern läßt eine Grenzgarage immer schon dann zu, wenn die Ziele der Reichsgaragenordnung "sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten" (Urteil vom 5. Oktober 1965 [a.a.O. S. 135 f.] mit Nachweisen zur vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ferner Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 21.65 - in BRS 22, 186 [187]).

  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 3.65

    Zulässigkeit der und Klageform bei der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage;

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1971 - IV C 27.69
    § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO gestattet die Inanspruchnahme des Bauwichs, wenn die Ziele der Reichsgaragenordnung sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung; vgl. insbesondere die Urteile vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - BVerwGE 22, 129 und vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 21.65 - BRS 22, 186).

    Wenn Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBO (alter Fassung) nicht eingreift, bleibt nämlich immer noch offen, ob der Kläger sein Vorhaben nicht auf den als Bundesrecht fortgeltenden § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO stützen kann (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - in BVerwGE 22, 129 [34]).

  • BVerwG, 17.08.1972 - IV B 162.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Frage, ob die planungsrechtliche Vorschrift des § 13 Abs. 4 Buchst. a der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) - RGaO - fortgilt und gegenüber landesrechtlichen Vorschriften über Einhaltung eines Bauwichs den Vorrang hat mit der Rechtsfolge, daß zur Verwirklichung der Ziele der Reichsgaragenordnung eine Garage auch im Bauwich errichtet werden darf, ist bejahend - und damit im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - [BVerwGE 22, 129 ff., 134 ff [BVerwG 05.10.1965 - IV C 3/65],]; vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 197.65 - [BVerwGE 28, 29, 30 [BVerwG 06.10.1967 - IV C 197/65]] und vom 10. September 1971 - BVerwG IV C 27.69 - [BauR 1971, 248]).
  • BVerwG, 06.07.1976 - 4 B 97.76

    Versagung der Baugenehmigung bei zivilrechtlichen Hindernissen hinsichtlich eines

    Auch eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 10. September 1971 - BVerwG IV C 27.69 - (Buchholz 406.42 § 13 RGaO Nr. 13 = BauR 1971, 248) liegt nicht vor: Weder hat das Bundesverwaltungsgericht dort entschieden, daß eine Baugenehmigung zu versagen ist, "wenn der Bauende die (vordere) Baugrenze zu überschreiten beabsichtigt" - das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit diese nach irrevisiblen Landesbaurecht zu treffende Entscheidung gerade dem Tatsachengericht überlassen -, noch geht es hier um die Überschreitung einer (vorderen) Baugrenze; denn für die sich im unbeplanten Innenbereich befindenden Grundstücke der Beigeladenen zu 1) und 2) sind Baugrenzen nicht festgesetzt; und die bürgerlich-rechtlichen Grundstücksgrenzen sind keine (öffentlich-rechtlichen) Baugrenzen.
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